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S A T Z U N G
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 06. und 20.03.2006 gegründete Verein führt den Namen Adipositas Verband Deutschland und hat seinen Sitz in Dinslaken. Er ist in das Vereinsregister der Stadt Dinslaken unter der Nr. 13 VR 838 eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
2. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. März und endet Ende Februar des jeweiligen Folgejahres.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck verwirklicht sich insbesondere durch:
- Beratung und Begleitung von Adipositas Betroffenen - Erwachsenen- und Jugendaufklärung über Prävention und Therapiemöglichkeiten - Zusammenarbeit mit Schulen und sonstigen Einrichtungen - Präventionsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit weiteren Organisationen - Gründung, Unterstützung und Betreuung von Adipositas-Selbsthilfegruppen (SHG) - Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Leiter/Moderatoren der SHG - Ausrichtung von Informationsveranstaltungen für Betroffene, Angehörige, Ärzte und Interessierte - Aufbau eines Netzwerkes von Ärzten und Ernährungsfachleuten unterschiedlicher Fachrichtungen - Förderung von wissenschaftlichen Studien und Arbeiten.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
4. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3
Mitglieder
Der Verein besteht aus a) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, b) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres c) Fördermitgliedern, d) Ehrenmitgliedern, e) Juristischen Personen.
§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts werden.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung und mit erteilter Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben; eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Antragsteller kann innerhalb von einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist der Aufnahmeantrag zusätzlich von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt, b) Ausschluss, c) Streichung von der Mitgliederliste, d) Tod.
Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigung muss mindestens vier Wochen vor Austritt erfolgen.
Der Ausschluss kann auf Antrag eines Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder in erheblicher Weise Vereinsfrieden gestört hat. Der Vorstand kann auch auf Ausschluss auf Zeit oder – in weniger schweren Fällen – auf einen strengen Verweis mit Androhung des Ausschlusses erkennen. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb von einer Frist von einem Monat Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben/Rückschein mitzuteilen. Richtet sich das Ausschlussverfahren gegen ein Vorstandsmitglied, nimmt dieses an der Beratung des Vorstandes nicht teil. Ein Ausschließungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es nach erfolgloser Lastschriftabbuchung, trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Entsprechendes gilt, soweit keine Abbuchungsermächtigung besteht.
§ 5
Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
3. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrags, fällig am 01. März eines jeden Jahres, verpflicht.
§ 6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer, c) Entlastung des Vorstandes, d) Wahl und Abberufung des Vorstandes, e) Wahl der Kassenprüfer f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, g) Satzungsänderungen, h) Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 11 dieser Satzung, i) Einsprüche gegen Vorstandsentscheidungen in Disziplinarsachen und wegen Ablehnung von Aufnahmeanträgen, j) Auflösung des Vereins.
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen entweder schriftlich an die letztbekannte Anschrift oder elektronisch per E-Mail an die letztbekannte E-Mailadresse der Vereinsmitglieder. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, eine andere Person mit der Leitung zu beauftragen.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Entschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Wahlen wird die Wahl wiederholt und bei nochmaliger Stimmgleichheit entscheidet das Los.
6. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind geheim (schriftlich) zu wählen. Bei den übrigen Mitgliedern des Vorstandes kann die Versammlung, wenn nur ein Kandidat vorhanden ist, mit einfacher Mehrheit eine offene Abstimmung beschließen.
8. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, b) vom Vorstand.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
10. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung, Festlegung des Jahresbeitrages und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die stets mit der Tagesordnung bekannt zu geben sind.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Stimmrecht und Wählbarkeit
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist nicht zulässig. Gewählt werden können alle volljährigen und stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht
§ 9
Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassenwart.
Der erweiterte Vorstand (in der Satzung nur „Vorstand“) besteht aus dem Vorstand nach § 26 BGB und
d) dem Schriftführer, e) dem Interessenvertreter der Selbsthilfegruppen, f) dem ärztlichen Beisitzer, g) - i) 1-5 Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, wird das Amt vom verbleibenden Vorstand kommissarisch besetzt. Die Besetzung ist von der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.
2. Der geschäftsführende Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und seine Aufgaben delegieren
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand erlässt verbindliche Ordnungen.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
5. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.
§ 10
Fördermitglieder
Förderndes Mitglied wird, wer sich bereit erklärt, die Bestrebungen und Ziele des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht; ihr Beitrag wird vom geschäftsführenden Vorstand in Abstimmung mit diesen festgelegt.
§ 11
Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen kein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 12
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Kassenprüfung für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
1. Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 13
Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, einer Institution zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat und von der Mitgliederversammlung gem. Abs. 1 festgelegt wird. Die Übertragung soll von der Einwilligung des zuständigen Finanzamts abhängig sein.
§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung ist in vorliegender Form am 23. August 2008 von der Mitgliederversammlung des Vereins Adipositas Verband Deutschland beschlossen worden und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Dinslaken, 23. August 2008
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